1Und Jahwe redete zu Mose in den Ebenen Moabs, am Jordan von Jericho, und sprach: 2Gebiete den Kindern Israel, dass sie von ihrem Erbbesitztum den Leviten Städte zum Wohnen geben; und zu den Städten sollt ihr einen Bezirk rings um dieselben her den Leviten geben. 3Und die Städte seien ihnen zum Wohnen, und deren Bezirke seien für ihr Vieh und für ihre Habe und für alle ihre Tiere. 4Und die Bezirke der Städte, welche ihr den Leviten geben sollt, sollen von der Stadtmauer nach aussen hin tausend Ellen betragen ringsum; 5und ihr sollt ausserhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen, und auf der Südseite zweitausend Ellen, und auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, dass die Stadt in der Mitte sei; das sollen die Bezirke ihrer Städte sein. 6Und die Städte, die ihr den Leviten geben sollt: sechs Zufluchtstädte sind es, die ihr ihnen geben sollt, damit dahin fliehe, wer einen Totschlag begangen hat; und zu diesen hinzu sollt ihr 42 Städte geben. 7Alle die Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sie und ihre Bezirke, sollen 48 Städte sein. 8Und was die Städte betrifft, die ihr von dem Eigentum der Kinder Israel geben sollt - von dem Stamme, der viel hat , sollt ihr viel nehmen, und von dem, der wenig hat , sollt ihr wenig nehmen; jeder Stamm soll nach Verhältnis seines Erbteils, das er erben wird, von seinen Städten den Leviten geben. 9Und Jahwe redete zu Mose und sprach: 10Rede zu den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan ziehet, 11so sollt ihr euch Städte bestimmen: Zufluchtstädte sollen sie für euch sein, dass dahin fliehe ein Totschläger, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat. 12Und die Städte sollen euch zur Zuflucht sein vor dem Rächer , dass der Totschläger nicht sterbe, bis er vor der Gemeinde gestanden hat zum Gericht. 13Und die Städte, die ihr geben sollt, sollen sechs Zufluchtstädte für euch sein. 14Drei Städte sollt ihr geben diesseit des Jordan, und drei Städte sollt ihr geben im Lande Kanaan; Zufluchtstädte sollen sie sein. 15Den Kindern Israel und dem Fremdling und dem Beisassen in ihrer Mitte sollen diese sechs Städte zur Zuflucht sein, dass dahin fliehe ein jeder, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat. 16Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, dass er gestorben ist, so ist er ein Mörder ; der Mörder soll gewisslich getötet werden. 17Und wenn er ihn mit einem Stein, den er in der Hand führte , wodurch man sterben kann, geschlagen hat, dass er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewisslich getötet werden. 18Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug , das er in der Hand führte, wodurch man sterben kann, geschlagen hat, dass er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewisslich getötet werden. 19Der Bluträcher, der soll den Mörder töten; wenn er ihn antrifft, soll er ihn töten. 20Und wenn er ihn aus Hass gestossen oder mit Absicht auf ihn geworfen hat, dass er gestorben ist, 21oder ihn aus Feindschaft mit seiner Hand geschlagen hat, dass er gestorben ist, so soll der Schläger gewisslich getötet werden; er ist ein Mörder; der Bluträcher soll den Mörder töten, wenn er ihn antrifft. 22Wenn er aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft, ihn gestossen, oder unabsichtlich irgend ein Werkzeug auf ihn geworfen hat, 23oder, ohne es zu sehen, irgend einen Stein, wodurch man sterben kann, auf ihn hat fallen lassen, dass er gestorben ist, er war ihm aber nicht feind und suchte seinen Schaden nicht: 24so soll die Gemeinde zwischen dem Schläger und dem Bluträcher nach diesen Rechten richten; 25und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers erretten, und die Gemeinde soll ihn in seine Zufluchtstadt zurückbringen, wohin er geflohen ist; und er soll darin bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öle gesalbt hat. 26Wenn aber der Totschläger über die Grenze seiner Zufluchtstadt, wohin er geflohen ist, irgend hinausgeht, 27und der Bluträcher findet ihn ausserhalb der Grenze seiner Zufluchtstadt, und der Bluträcher tötet den Totschläger, so hat er keine Blutschuld. 28Denn er soll in seiner Zufluchtstadt bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters; und nach dem Tode des Hohenpriesters darf der Totschläger in das Land seines Eigentums zurückkehren. - 29Und dies soll euch zu einer Rechtssatzung sein bei euren Geschlechtern in allen euren Wohnsitzen. 30Jeder, der einen Menschen erschlägt: auf die Aussage von Zeugen soll man den Mörder töten; aber ein einzelner Zeuge kann nicht wider einen Menschen aussagen , dass er sterbe. 31Und ihr sollt keine Sühne annehmen für die Seele eines Mörders, der schuldig ist zu sterben, sondern er soll gewisslich getötet werden. 32Auch sollt ihr keine Sühne annehmen für den in seine Zufluchtstadt Geflüchteten, dass er vor dem Tode des Priesters zurückkehre, um im Lande zu wohnen. 33Und ihr sollt das Land nicht entweihen, in welchem ihr seid; denn das Blut, das entweiht das Land; und für das Land kann keine Sühnung getan werden wegen des Blutes, das darin vergossen worden, ausser durch das Blut dessen, der es vergossen hat. 34Und du sollst nicht das Land verunreinigen, in welchem ihr wohnet, in dessen Mitte ich wohne; denn ich, Jahwe, wohne inmitten der Kinder Israel.