1Wenn der HErr, dein GOtt, die Völker ausgerottet hat, welcher Land dir der HErr, dein GOtt, geben wird, daß du sie einnehmest, und in ihren Städten und Häusern wohnest, 2sollst du dir drei Städte aussondern im Lande, das dir der HErr, dein GOtt, geben wird einzunehmen. 3Und sollst gelegene Orte wählen und die Grenze deines Landes, das dir der HErr, dein GOtt, austeilen wird, in drei Kreise scheiden, daß dahin fliehe, wer einen Totschlag getan hat. 4Und das soll die Sache sein, daß dahin fliehe, der einen Totschlag getan hat, daß er lebendig bleibe: Wenn jemand seinen Nächsten schlägt, nicht vorsätzlich, und hat vorhin keinen Haß auf ihn gehabt, 5sondern als wenn jemand mit seinem Nächsten in den Wald ginge, Holz zu hauen, und holete mit der Hand die Axt aus, das Holz abzuhauen, und das Eisen führe vom Stiel und träfe seinen Nächsten, daß er stürbe, der soll in dieser Städte eine fliehen, daß er lebendig bleibe, 6auf daß nicht der Bluträcher dem Totschläger nachjage, weil sein Herz erhitzt ist, und ergreife ihn, weil der Weg so ferne ist, und schlage ihm seine Seele, so doch kein Urteil des Todes an ihm ist, weil er keinen Haß vorhin zu ihm getragen hat. 7Darum gebiete ich dir, daß du drei Städte aussonderst. 8Und so der HErr, dein GOtt, deine Grenze weitern wird, wie er deinen Vätern geschworen hat, und gibt dir alles Land, das er geredet hat, deinen Vätern zu geben 9(so du anders alle diese Gebote halten wirst, daß du danach tust, die ich dir heute gebiete, daß du den HErrn, deinen GOtt, liebest und in seinen Wegen wandelst dein Leben lang), so sollst du noch drei Städte tun zu diesen dreien, 10auf daß nicht unschuldig Blut in deinem Lande vergossen werde, das dir der HErr, dein GOtt, gibt zum Erbe, und kommen Blutschulden auf dich. 11Wenn aber jemand Haß trägt wider seinen Nächsten und lauert auf ihn und macht sich über ihn und schlägt ihm seine Seele tot und fleucht in dieser Städte eine, 12so sollen die Ältesten in seiner Stadt hinschicken und ihn von dannen holen lassen und ihn in die Hände des Bluträchers geben, daß er sterbe. 13Deine Augen sollen sein nicht verschonen, und sollst das unschuldige Blut aus Israel tun, daß dir‘s wohlgehe. 14Du sollst deines Nächsten Grenze nicht zurücktreiben, die die Vorigen gesetzt haben in deinem Erbteil, das du erbest im Lande das dir der HErr, dein GOtt, gegeben hat einzunehmen. 15Es soll kein einzelner Zeuge wider jemand auftreten über irgend einer Missetat oder Sünde, es sei, welcherlei Sünde es sei, die man tun kann, sondern in dem Munde zweier oder dreier Zeugen soll die Sache bestehen. 16Wenn ein freveler Zeuge wider jemand auftritt, über ihn zu bezeugen eine Übertretung, 17so sollen die beiden Männer, die eine Sache miteinander haben, vor dem HErrn, vor den Priestern und Richtern stehen, die zur selben Zeit sein werden; 18und die Richter sollen wohl forschen. Und wenn der falsche Zeuge hat ein falsch Zeugnis wider seinen Bruder gegeben, 19so sollt ihr ihm tun, wie er gedachte seinem Bruder zu tun, daß du den Bösen von dir wegtust, 20auf daß die andern hören, sich fürchten und nicht mehr solche böse Stücke vornehmen zu tun unter dir. 21Dein Auge soll sein nicht schonen. Seele um Seele, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß.