1Der Herr sprach zu Moses in den Steppen Moabs am Jordan bei Jericho: 2"Befiehl den Israeliten, von ihrem Erbbesitz den Leviten Städte zur Wohnung zu geben, auch das zu den Städten ringsum gehörende Weideland! 3Die Städte sollen ihnen als Wohnsitz dienen, die zugehörigen Weidetriften sind für ihr Vieh, ihre Herden und alle ihre Tiere. 4Die zu den Städten gehörigen Weidetriften, die ihr den Leviten geben sollt, mögen sich von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen weit im Umkreis erstrecken. 5Meßt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen ab, auf der Süd-, West- und Nordseite desgleichen; die Stadt selbst liege also in der Mitte. Dies soll ihnen als Weideland bei den Städten zufallen. 6Die Städte aber, die ihr den Leviten zu geben habt, seien sechs Asylstädte, damit der Totschläger dorthin entfliehen kann; außerdem sollt ihr noch 42 Städte hergeben. 7Die Gesamtzahl der Städte, die ihr den Leviten zuteilen sollt, betrage 48, und zwar die Städte selbst und das zugehörige Weideland. 8Die Zahl der Städte aber, die ihr vom Besitz der Israeliten abgeben müßt, sollt ihr bei größeren Stämmen höher, bei kleineren niederer ansetzen; jeder soll entsprechend seinem Besitz, den er bekommt, von seinen Städten den Leviten abgeben." 9Der Herr redete zu Moses: 10"Sprich zu den Israeliten und sage ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan hineinkommt, 11so sucht euch Städte aus, die Zufluchtsstädte für euch seien; wer einen Totschlag begangen, d. h. ohne Absicht einen Menschen getötet hat, soll dorthin fliehen können! 12Die Städte sollen euch als Zuflucht vor dem Bluträcher dienen, damit der Totschläger nicht getötet wird, ehe er vor der Gemeinde zur Aburteilung gestanden hat. 13Was die abzugebenden Städte betrifft, so sollt ihr sechs Asylstädte haben! 14Drei Städte sollt ihr jenseits des Jordans hergeben, drei Städte im Lande Kanaan; sie sollen als Asylstädte dienen! 15Den Israeliten, den Fremdlingen und Beisassen unter ihnen sollen diese sechs Städte zur Zuflucht dienen, damit jeder dorthin fliehen kann, der unvorsätzlich einen Menschen getötet hat. 16Hat jemand einen mit einem eisernen Gegenstand so geschlagen, daß er starb, dann ist er ein Mörder. Der Mörder muß des Todes sterben. 17Hat er ihn mit einem Schleuderstein, durch den der Tod herbeigeführt werden kann, so getroffen, daß er starb, dann ist er ein Mörder. Der Mörder muß des Todes sterben. 18Hat er ihn mit einem hölzernen Gerät in seiner Hand, das den Tod verursachen kann, so getroffen, daß er starb, dann ist er ein Mörder. Der Mörder muß des Todes sterben. 19Der Bluträcher aber soll den Mörder töten. Trifft er ihn an, so mag er ihn töten. 20Hat jemand einem anderen aus Haß einen Stoß versetzt oder nach ihm absichtlich geworfen, so daß er starb, 21oder hat er ihm aus feindseliger Gesinnung einen Faustschlag versetzt, so daß er starb, so soll derjenige, der ihn geschlagen hat, mit dem Tode bestraft werden. Er ist ein Mörder. Der Bluträcher soll den Mörder töten, sobald er ihn antrifft. 22Hat er ihm aber unversehens, ohne Feindschaft, einen Stoß versetzt oder auf ihn unabsichtlich irgendeinen Gegenstand geworfen, 23oder hat er einen Stein, durch den der Tod herbeigeführt werden kann, ohne es zu sehen, auf ihn fallen lassen, so daß er starb - er war ihm aber durchaus nicht feindselig gesinnt und wollte ihm nichts Böses zufügen -, 24dann soll die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher auf Grund dieser Rechtssatzungen eine richterliche Entscheidung herbeiführen! 25Die Gemeinde schütze den Totschläger vor des Bluträchers Gewalt und bringe ihn zurück in seine Asylstadt, wohin er geflohen war. Darin bleibt er bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öle gesalbt hat. 26Verläßt aber der Totschläger den Bereich seiner Asylstadt, wohin er geflohen war, 27und trifft ihn der Bluträcher außerhalb des Bereiches seiner Asylstadt an, so lädt der Bluträcher keine Blutschuld auf sich, wenn er den Totschläger tötet. 28Jener muß in seiner Asylstadt bis zum Tode des Hohenpriesters bleiben. Nach dessen Tode aber darf der Totschläger dahin zurückkehren, wo sein Erbbesitz ist. 29Dies soll euch als Rechtssatzung gelten von Geschlecht zu Geschlecht in all euren Wohnstätten! 30Erschlägt jemand einen Menschen, so darf man den Mörder nur auf Grund von Zeugenaussagen hinrichten. Doch soll auf die Aussage eines einzigen Zeugen hin niemand die Todesstrafe erleiden. 31Ihr sollt für das Leben eines Mörders, der des Todes schuldig ist, kein Lösegeld annehmen; er muß des Todes sterben. 32Auch dürft ihr, wenn einer in seine Asylstadt geflohen ist, kein Lösegeld zu dem Zwecke annehmen, daß er noch vor dem Tode des Hohenpriesters wieder heimkehren und in seinem Lande wohnen kann. 33Entweiht nicht das Land, in dem ihr wohnt! Denn Blut entweiht das Land, und dem Lande wird keine Sühne verschafft für das Blut, das in ihm vergossen ward, es sei denn durch das Blut dessen, der es vergossen hat. 34Befleckt also nicht das Land, in dem ihr wohnt und in dessen Mitte auch ich wohne! Denn ich, der Herr, wohne inmitten der Söhne Israels!"