1Und dieß sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst: 2Wenn du einen hebräischen Knecht kaufest, so soll er sechs Jahre dienen; und im siebenten soll er frei ausgehen umsonst. 3Kommt er in einer Person, so soll er in einer Person ausgehen; hat er ein Weib, so soll sein Weib mit ihm ausgehen. 4Hat sein Herr ihm ein Weib gegeben, und sie ihm Söhne oder Töchter geboren; so gehört das Weib und ihre Kinder ihrem Herrn; aber er geht in seiner Person aus. 5Und spricht der Knecht: Ich liebe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder, ich will nicht frei ausgehen; 6so bringe ihn sein Herr vor die Götter, und bringe ihn an die Thüre, oder an den Thürpfosten, und sein Herr durchbohre sein Ohr mit einer Pfrieme; so ist er sein Knecht auf immer. 7Und wenn Jemand seine Tochter als Magd verkauft, so kann sie nicht ausgehen, wie die Knechte ausgehen. 8Wenn sie ihrem Herrn nicht gefällt, daß er sie nicht zum Weibe nimmt, so soll er sie losgeben; an ein fremdes Volk hat er nicht Macht sie zu verkaufen, er würde treulos an ihr handeln. 9Wenn er sie aber seinem Sohne verlobt; so soll er nach dem Rechte der Töchter an ihr thun. 10Wenn er für ihn eine andere nimmt; so soll er ihren Unterhalt, ihre Bedeckung, und ihre Beiwohnung nicht verringern. 11Und wenn er diese drei Dinge ihr nicht thut; so soll sie frei ausgehen ohne Geld. 12Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll getödtet werden. 13Wer aber nicht nach dem Leben getrachtet hatte, sondern wenn Gott ihn unter seine Hand kommen ließ; so will ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen kann. 14Und wenn Jemand an seinem Nächsten frevelt, und ihn mit List umbringt; so sollst du ihn von meinem Altare weg zum Tode nehmen. 15Und wer seinen Vater und seine Mutter schlägt, der soll getödtet werden. 16Und wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, und wenn er in seiner Hand gefunden wird, der soll getödtet werden. 17Und wer seinem Vater und seiner Mutter flucht, der soll getödtet werden. 18Und wenn Männer sich zanken, und der Eine schlägt den Andern mit einem Steine, oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, sondern auf's Lager fällt; 19falls er aufsteht, und gehet aus an seinem Stabe; so soll der, der ihn schlug, ungestraft bleiben; nur sein Versäumniß soll er ihm vergüten, und ihn heilen lassen. 20Und wenn Jemand seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, daß er unter seiner Hand stirbt, so soll er gestraft werden. 21Aber wenn er einen Tag, oder zwei Tage beim Leben bleibt, so soll er nicht gestraft werden; denn es ist sein Geld. 22Und wenn Männer hadern, und schlagen ein schwangeres Weib, daß ihre Frucht von ihr geht, aber keine Verletzung geschehen ist; so soll er an Geld gestraft werden, wie viel der Mann der Frau ihm auflegt, und er soll es vor Richtern geben. 23Wenn aber Verletzung geschehen ist; so sollst du geben Leben um Leben, 24Aug' um Aug', Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25Brandmahl um Brandmahl, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme. 26Und wenn Jemand das Auge seines Knechtes, oder das Auge seiner Magd schlägt, und es verderbt; so soll er ihn frei lassen für sein Auge. 27Und wenn er einen Zahn seines Knechtes, oder einen Zahn seiner Magd ausschlägt; so soll er ihn frei lassen für seinen Zahn. 28Und wenn ein Stier einen Mann oder ein Weib stößt, daß er stirbt; so soll der Stier gesteinigt werden, und sein Fleisch soll man nicht essen; und der Herr des Stieres soll ungestraft bleiben. 29Wenn aber der Stier zuvor stößig war, und man hat seinen Herrn gewarnt, und er hat ihn nicht verwahrt, und er tödtet einen Mann oder ein Weib; so soll der Stier gesteinigt werden, und auch sein Herr soll getödtet werden. 30Wenn man ihm eine Sühne auflegt; so soll er das Lösegeld seiner Seele geben, Alles, was man ihm auflegt. 31Er mag einen Sohn oder eine Tochter stoßen, nach demselben Rechte soll ihm geschehen. 32Wenn der Stier einen Knecht stößt, oder eine Magd; so soll er dreißig Silberlinge seinem Herrn geben; und der Stier soll gesteinigt werden. 33Und wenn Jemand eine Grube öffnet, oder wenn Jemand eine Grube gräbt, und sie nicht bedeckt; und darein ein Stier, oder ein Esel fällt; 34so soll der Herr der Grube erstatten; Silber soll er dem Herrn desselben geben, und das todte Thier sey sein. 35Und wenn der Stier des Einen den Stier des Andern stößt, daß er stirbt; so soll man den lebenden Stier verkaufen, und das Geld um die Hälfte theilen, und auch den todten Stier soll man theilen. 36Wenn aber bekannt ist, daß der Stier zuvor stößig war, und sein Herr hat ihn nicht verwahrt; so soll er Stier um Stier erstatten, und der todte Stier sey sein.