1Wenn Jemand einen Stier, oder ein Schaf stiehlt, und es schlachtet, oder verkauft; so soll er fünf Rinder für den Stier, und vier Schafe für das Schaf erstatten. 2Wenn der Dieb beim Einbruch ergriffen und geschlagen wird, daß er stirbt, so ist's bei ihm keine Blutschuld. 3Wenn aber die Sonne über ihm aufgegangen ist, so ist's bei ihm Blutschuld; er soll wieder erstatten; hat er nichts, so soll er um seines Diebstahls willen verkauft werden. 4Wird das Gestohlene in seiner Hand lebend gefunden, sey es ein Stier, oder ein Esel, oder ein Schaf; so soll er zwei wieder erstatten. 5Wenn Jemand ein Feld, oder einen Weinberg abweidet, so daß er sein Vieh hineingelassen, und das Feld des Andern abgeweidet hat; so soll er's mit dem Besten von seinem Felde, und mit dem Besten von seinem Weinberge erstatten. 6Wenn Feuer ausbricht, und Dornen ergreift, und ein Garbenhaufe, oder Getreide, oder ein Feld verzehrt wird; so soll's der erstatten, der den Brand angesteckt hat. 7Wenn Jemand seinem Nächsten Geld, oder Gefäße zum Aufbewahren gibt; und dasselbe aus dem Hause des Mannes gestohlen, und der Dieb gefunden wird; so soll er es doppelt erstatten. 8Wenn der Dieb nicht gefunden wird; so soll man den Hausherrn vor die Götter treten lassen, ob er seine Hand nicht nach der Sache seines Nächsten ausgestreckt habe. 9Bei jeder Klage über Unrecht, über einen Stier, über einen Esel, über ein Schaf, über ein Kleid, über alles Verlorne, von dem man sagt: Hier ist es! soll Beider Sache vor die Götter gebracht werden; wen die Götter schuldig erklären, der soll seinem Nächsten doppelt erstatten. 10Wenn Jemand seinem Nächsten einen Esel, oder ein Schaf, oder irgend ein Thier zum Aufbewahren gibt, und es stirbt, oder wird verletzt, oder weggetrieben, ohne daß es Jemand sieht; 11so sey ein Eid Jehova's zwischen beiden, ob er nicht die Hand ausgestreckt hat nach der Sache seines Nächsten, und der Eigenthümer desselben soll es annehmen, aber Jener nichts vergüten. 12Wenn es aber bei ihm weggestohlen wird; so soll er es seinem Eigenthümer vergüten. 13Wenn es zerrissen wird; so soll er ihm Zeugniß bringen; das Zerissene soll er nicht vergüten. 14Und wenn Jemand von seinem Nächsten etwas entlehnt, und es wird beschädigt, oder stirbt, da sein Eigenthümer nicht dabei war, so soll er es vergüten. 15War aber sein Eigenthümer dabei; so soll er es nicht vergüten, wenn er ein Lohnarbeiter war, der um Lohn mitging. 16Wenn Jemand eine Jungfrau verführt, die nicht verlobt ist, und bei ihr schläft, der soll sie sich zum Weib erkaufen. 17Wenn ihr Vater sich weigert, sie ihm zu geben; so soll er Geld darwägen nach dem Kaufpreise einer Jungfrau. 18Eine Zauberin sollst du nicht am Leben lassen. 19Wer ein Thier beschläft, soll getödtet werden. 20Wer den Göttern opfert, außer Jehova allein, der soll getödtet werden. 21Den Fremdling sollst du nicht drängen, und ihn nicht drücken; denn Fremdlinge seyd ihr gewesen im Lande Aegypten. 22Witwen und Waisen sollet ihr nicht bedrücken. 23Wenn du sie bedrückest; so werde ich, wenn sie zu mir schreien, ihr Geschrei erhören; 24und mein Zorn wird entbrennen, und ich werde euch tödten mit dem Schwerte; ja, eure Weiber sollen Witwen werden, und eure Kinder Waisen. 25Wenn du meinem Volke Geld leihest, dem Armen bei dir; so sey kein Wucherer gegen ihn, und leg ihm keine Zinsen auf. 26Wenn du ein Kleid deines Nächsten zum Pfand nimmst; so sollst du es beim Untergang der Sonne ihm wiedergeben. 27Denn dieß ist seine einzige Bedeckung, dieß sein Kleid für seine Haut; auf was soll er schlafen? Ja es wird geschehen, wenn er zu mir schreiet, werde ich es hören; denn ich bin gnädig. 28Die Götter sollst du nicht lästern, und dem Fürsten in deinem Volke nicht fluchen. 29Mit deiner Erstfrucht der Ernte und der Weinlese sollst du nicht säumen; deinen erstgebornen Sohn sollst du mir geben. 30So sollst du es mit deinen Stieren, und mit deinen Schafen machen: Sieben Tage sollen sie bei ihrer Mutter seyn; am achten Tage sollst du sie mir geben. 31Und heilige Leute sollet ihr mir seyn; darum sollet ihr das Fleisch, das auf dem Felde zerrissen ist, nicht essen; den Hunden werfet es vor!