1WENN der Herr, dein Gott, die Völker ausrottet, deren Land der Herr, dein Gott, dir geben will, und du sie bezwingst und dich in ihren Städten und Häusern niederlässt, 2so sollst du dir drei Städte aussondern in deinem Lande, das dir der Herr, dein Gott, zu eigen geben will. (a) 4Mo 35:10-15; 5Mo 4:41-43 3Du sollst dir den Weg (dahin) instand setzen und das Gebiet deines Landes, das dir der Herr, dein Gott, zu eigen geben wird, in drei Bezirke teilen, dass jeder dorthin fliehen kann, der jemanden erschlägt. 4Und so soll man es halten mit dem Totschläger, der dorthin flieht, dass er am Leben bleibe: wer seinen Nächsten unvorsätzlich erschlägt, ohne dass er ihm zuvor feind war - 5so, wenn einer mit seinem Nächsten in den Wald geht, um Holz zu hauen, und seine Hand holt mit der Axt aus, um den Baum zu fällen, und das Eisen fährt ihm vom Stiel und trifft seinen Nächsten, dass er stirbt -, der soll in eine dieser Städte fliehen, dass er am Leben bleibe, 6damit nicht der Bluträcher, wenn er noch erhitzt ist, dem Totschläger nachjage und ihn einhole, weil der Weg zu weit ist, und ihn totschlage, wo er doch nicht des Todes schuldig ist, weil er ihm ja zuvor nicht feind war. 7Darum gebiete ich dir: Drei Städte sollst du dir aussondern. 8Und wenn der Herr, dein Gott, dein Gebiet erweitert, wie er deinen Vätern geschworen, und dir das ganze Land gibt, das er deinen Vätern zu geben verheissen hat, 9sofern du dieses ganze Gesetz, das ich dir heute gebe, getreulich hältst, indem du den Herrn, deinen Gott, liebst und allezeit in seinen Wegen wandelst, dann sollst du noch drei Städte zu diesen dreien hinzufügen, 10dass nicht in deinem Lande, das dir der Herr, dein Gott, zu eigen geben will, unschuldiges Blut vergossen werde und so Blutschuld auf dich komme. 11Wenn aber einer seinem Nächsten feind ist und ihm auflauert, ihn überfällt und totschlägt, und er flieht dann in eine dieser Städte, (a) 2Mo 21:14 12so sollen die Ältesten seines Ortes hinschicken und ihn von dannen holen lassen und dem Bluträcher ausliefern, dass er sterbe. 13Du sollst sein nicht schonen, sondern sollst das Blut des Unschuldigen aus Israel wegschaffen, dass es dir wohl ergehe. (a) 5Mo 21:9 14Du sollst die Grenze deines Nächsten, welche die Vorfahren gezogen haben, nicht verrücken in deinem Erbbesitze, den du bekommst, in dem Lande, das dir der Herr, dein Gott, zu eigen geben will. (a) 5Mo 27:17; Hio 24:2; Spr 22:28; 23:10 15EIN einzelner Zeuge soll nicht wider jemand aufkommen bei irgendeiner Schuld oder Missetat, bei irgendeiner Sünde, womit einer sich versündigen kann; auf die Aussage von zwei oder drei Zeugen hin soll eine Sache gültig sein. (a) 5Mo 17:6; 4Mo 35:30; Mt 18:16; 2Kor 13:1; Heb 10:28 16Wenn aber einer, der (das Recht) vergewaltigt, als Zeuge wider jemand auftritt, um ihn einer Übertretung zu beschuldigen, 17so sollen die beiden Männer, die im Streite liegen, vor den Herrn, vor die Priester und die Richter treten, die zu jener Zeit sein werden. (a) 5Mo 17:9 18Die Richter aber sollen gründlich untersuchen, und ist der Zeuge dann ein Lügenzeuge, hat er seinen Bruder fälschlich beschuldigt, 19so sollt ihr ihm antun, was er seinem Bruder anzutun gedachte. So sollst du das Böse aus deiner Mitte ausrotten. (a) Spr 19:5; 21:28 20Die übrigen aber sollen es hören, dass sie sich fürchten und nie mehr eine solche böse Tat in deiner Mitte tun. 21Da sollst du kein Erbarmen kennen: Leben um Leben, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuss um Fuss. (a) 2Mo 21:23-25