1Wenn ein Dieb über dem Einbruch erfunden und geschlagen wird, daß er stirbt, so ist es keine Blutschuld. 2Ist aber die Sonne über ihm aufgegangen, so ist es ihm Blutschuld. Er soll erstatten. Hat er nichts, so soll er für seinen Diebstahl verkauft werden. 3Wird das Gestohlene in seiner Hand gefunden, sei es Ochse oder Esel oder Lamm, lebendig, so soll er das Doppelte erstatten. 4So ein Mann ein Feld oder einen Weinberg abweidet und sein Vieh hineinläßt, daß es das Feld eines anderen abweide, so soll er es mit dem Besten seines Feldes und dem Besten seines Weinbergs erstatten. 5So ein Feuer ausgeht und Dornen ergreift, so daß ein Garbenhaufe oder die stehende Saat oder das Feld verzehrt wird, so hat, der den Brand angesteckt, es zu erstatten. 6Wenn ein Mann seinem Genossen Silber oder Gerät zur Verwahrung gibt, und es wird gestohlen aus dem Hause des Mannes, so soll der Dieb, wenn man ihn findet, das Doppelte erstatten. 7Wenn der Dieb nicht gefunden wird, so lasse man den Hausmeister vor Gott nahen, ob er nicht seine Hand nach seines Genossen Habe ausgestreckt. 8Über jeder Sache der Übertretung, sei es ein Ochse, ein Esel, ein Schaf, ein Kleid, alles Verlorene, wovon man sagt, daß es dies sei, so soll beider Sache vor Gott gebracht werden. Wen Gott für ungerecht erklärt, der soll dem Genossen das Doppelte erstatten. 9Wenn ein Mann seinem Genossen einen Esel oder einen Ochsen, oder ein Schaf oder irgendein Stück Vieh in Verwahrung gibt, und es stirbt oder wird beschädigt oder gefangen weggetrieben, ohne daß es jemand sieht; 10So soll ein Schwur vor Jehovah, zwischen beiden sein, ob er nicht seine Hand nach seines Genossen Habe ausgestreckt und sein Herr nehme es an, und er hat es nicht zu erstatten. 11Ist es ihm aber gestohlen worden, so soll er es seinem Herrn erstatten. 12Ist es zerfleischt worden, so bringe er es zum Zeugnis. Das Zerfleischte hat er nicht zu erstatten. 13Und wenn ein Mann von seinem Genossen etwas entlehnt hat, und es wird beschädigt oder stirbt, ohne daß sein Herr dabei ist, so soll er es erstatten. 14Wenn sein Herr dabei ist, so soll er es nicht erstatten. Ist es gemietet, so geht es in die Miete. 15Und wenn ein Mann eine Jungfrau beredet, die noch nicht verlobt ist, und liegt bei ihr, so soll er sie sich durch Morgengabe zum Weib erwerben. 16Weigert sich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, so soll er Silber darwägen, je nach der Morgengabe der Jungfrauen. 17Eine Zauberin sollst du nicht am Leben lassen. 18Jeder, der bei dem Vieh liegt, der soll des Todes sterben. 19Wer den Göttern opfert außer dem Jehovah allein, der sei verbannt. 20Und den Fremdling sollst du nicht drängen, noch unterdrücken; denn ihr waret Fremdlinge im Land Ägypten. 21Keine Witwe oder Waise sollt ihr niederdrücken. 22Wenn du sie niederdrückst, und er schreit zu Mir, so werde Ich sein Schreien hören. 23Und Mein Zorn wird entbrennen und Ich werde euch mit dem Schwerte erwürgen, und eure Weiber sollen Witwen und eure Söhne Waisen werden. 24Wenn du Meinem Volk, das elend ist bei dir, Silber leihst, so sollst du ihm nicht wie Wucherer sein, ihr sollt ihm keinen Zins auferlegen. 25Wenn du von deinem Genossen das Gewand zum Pfande nimmst, sollst du es ihm, wenn die Sonne untergeht, zurückgeben. 26Denn seine einzige Decke ist es für seine Haut ist sein Gewand, darin er sich legt. Und wird sein, wenn er zu Mir schreit, so werde Ich ihn hören; denn Ich bin gnädig. 27Gott sollst du nicht fluchen, noch einen Fürsten in deinem Volk verfluchen. 28Mit den Erstlingen deines Getreides und deines Weines sollst du nicht zögern. Den Erstgeborenen deiner Söhne sollst du Mir geben. 29Also sollst du tun mit deinem Ochsen und deinem Kleinvieh. Sieben Tage soll es bei seiner Mutter sein, am achten Tage sollst du es Mir geben. 30Und Männer der Heiligkeit sollt ihr Mir sein; und Fleisch dessen, das auf dem Feld zerfleischt worden, sollt ihr nicht essen, den Hunden werfet es hin.